Vertragsschluss
Der Vermieter stellt für die Dauer des Mietverhältnisses einen Zugang zum Internet zur Mitbenutzung zur Verfügung. Der Internetzugang ist nicht Bestandteil des Mietverhältnisses und kann vom Vermieter jederzeit widerrufen werden. Der Mieter akzeptiert bei Nutzung des kabellosen Internetzugang (WLAN) oder des kabelgebundenen Internetzugang (LAN) die folgenden Richtlinien:
- Mit Ihrer Reiseanmeldung bieten Sie mir, Jan Winkler, den Abschluss des Mietvertrag verbindlich an. Das kann schriftlich, telefonisch oder mündlich erfolgen. Der Mietvertrag wird für mich verbindlich, wenn ich Ihnen die Buchung und den Preis bestätige (Buchungsbestätigung).
- Binnen 7 Tagen ist eine Anzahlung von mindestens 50% des Mietpreises zu zahlen, sofern die Buchungsbestätigung nichts Abweichendes regelt. Die Restzahlung ist spätestens am Anreisetag - vor Schlüsselübergabe - zu entrichten (bar oder Zahlungseingang auf meinem Konto).
- Die Ferienwohnung wird für die angegebene Mietdauer für Urlaubs- oder Berufszwecke vermietet und darf nur mit der vereinbarten Personenzahl belegt werden.
- Eine Untervermietung oder unangemeldete Beherbergung Dritter ist ausgeschlossen. Wir das Mietobjekt unangemeldet mit mehr als der vereinbarten Personenanzahl belegt, wird eine Nachzahlung der Aufbettungskosten zzgl. einer Gebühr i.H.v. 50,00 EUR fällig.
- Nebenabreden, Änderungen und Ergänzungen des Vertrages sowie alle rechtserheblichen Erklärungen bedürfen der Schriftform.
Mietdauer
- Am Anreisetag übergibt der Vermieter das Mietobjekt an den Mieter in der Zeit von 15:00 Uhr und 18:00 Uhr. Der Mieter teilt dem Vermieter zuvor den geplanten Anreisezeitpunkt mit.
- Am Abreisetag übergibt der Mieter das Mietobjekt (inkl. Schlüssel) dem Vermieter bis 10:30 Uhr.
- Abweichungen von den An- und Abreisezeiten bedürfen der vorherigen Abstimmung mit und Einwilligung des Vermieters.
- Bei späterer Anreise oder früherer Abreise hat der Mieter keinen Anspruch auf Erstatttung von Teilen des Mietpreises.
- Bei Abreise ist das Mietobjekt in einem geräumten und besenreinen Zustand zu übergeben, wobei der Mieter folgende Arbeiten selbst zu erledigen hat: Spülen des benutzten Geschirrs und Einräumen in die Schränke, Entleeren der Papierkörbe und Mülleimer.
- Werden diese Mitwirkungsleistungen vom Mieter nicht erbracht, hat er auf Verlangen des Vermieters eine zusätzliche Endreinigungsgebühr i.H.v. 50,00 EUR zu entrichten.
- Übergibt der Mieter das Mietobjekt am Abreisetag nicht rechtzeitig, werden je angefangene Stunde der Verzögerung 30,00 EUR fällig.
- Kann in diesem Fall das Mietobjekt dem nachfolgenden Mieter nicht rechtzeitig zur Verfügung gestellt werden, wird der Vormieter für den entstandenen Schaden ersatzpflichtig.
Kündigung / Rücktritt / Vertragsaufhebung / Haftung
- Der Mieter kann vor Beginn der Mietzeit durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vermieter vom Mietvertrag zurücktreten. Maßgeblich ist der Zeitpunkt des Zugangs der Rücktrittserklärung beim Vermieter.
- Bis zum Reisebeginn kann sich der Mieter bei der Durchführung der Reise durch Dritte ersetzen lassen. Der Ersatzmieter tritt sodann in die Rechte und Pflichten des Mietvertrages ein.
- Tritt der Mieter vom Mietvertrag zurück und kann keinen Ersatzmieter aufweisen, hat er pauschalen Ersatz für die beim Vermieter bereits entstandenen Aufwendungen und den entgangenen Gewinn in der nachfolgenden Höhe zu leisten:
- Rücktritt bis zum 30. Tag vor Beginn der Mietzeit: 25% des Gesamtpreises
- Rücktritt bis zum 15. Tag vor Beginn der Mietzeit: 50% des Gesamtpreises
- danach: 80% des Gesamtpreises
- Nimmt der Mieter das Mietobjekt nicht in Anspruch bzw. reist nicht an, werden 100% des Mietpreises fällig und er erhält keine Rückerstattung.
- Dem Mieter wird eine Reiserücktrittsversicherung empfohlen.
- Der Vermieter kann das Vertragsverhältnis vor Beginn der Mietzeit ohne Einhaltung einer Frist kündigen, wenn der Mieter trotz vorheriger Mahnung die vereinbarten Zahlungen nicht fristgemäß leistet. In diesem Fall kann der Vermieter von dem Mieter Ersatz der bis zur Kündigung entstandenen Aufwendungen und des entgangenen Gewinns verlangen.
- Bei Missachtung und Verstoß gegen die Mitbedingungen kann der Vermieter dem Mieter eine Abmahnung erteilen und in besonderen Fällen oder bei Wiederholungen den Mietvertrag fristlos kündigen, ohne dem Mieter gegenüber erstattungspflichtig zu sein. Für Schäden, die durch den Verstoß der Bedingungen verursacht wurden, haftet der Mieter gegenüber dem Vermieter.
- Der Mietvertrag kann von beiden Seiten gekündigt werden, wenn die Erfüllung des Vertrages infolge bei Vertragsabschluss nicht vorhersehbarer höherer Gewalt erheblich erschwert, gefährdet oder beeinträchtigt wird. Beide Vertragsparteien werden von ihren vertraglichen Verpflichtungen frei. Sie müssen jedoch der jeweils anderen Vertragspartei bereits erbrachte Leistungen erstatten.
- Der Vermieter haftet nur für die rechtzeitige Überlassung des Mietobjektes, nicht hingegen für Ausstattungs- und andere Beschreibungsmerkmale der Ferienwohnung, die sich ändern können.
- Die Haftung des Vermieters für Sachschäden aus unerlaubter Handlung ist ausgeschlossen, soweit sie nicht auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Vermieters oder seines Erfüllungsgehilfen beruhen.
- Der Vermieter haftet auch nicht in Fällen höherer Gewalt (z.B. Brand, Überschwemmung etc.).
- Der Vermieter haftet nicht für Wertgegenstände des Mieters.
Tierhaltung / Rauchen
- Tiere sind innerhalb des Gebäudes und auf dem Grundstück nicht gestattet.
- Das Rauchen ist im Gebäude nicht gestattet.
- Sofern der Mieter im Außenbereich raucht hat er Sorge zu tragen, dass Qualm oder Rauchgeruch nicht in das Mietobjekt gelangt oder Anwohner belästigt.
- Die Nutzung eines Aschenbechers ist verpflichtend. Dieser wird vom Vermieter nicht zur Verfügung gestellt.
- Bei Zuwiderhandlungen steht dem Vermieter das Recht zur fristlosen Kündigung des Vertragsverhältnisses zu, ohne dass der Mieter Anspruch auf jedwede Erstattung hat.
- Bei Verstoß ist der Mieter zur Zahlung einer Gebühr i.H.v. 500,00 EUR verpflichtet.
Pflichten des Mieters
- Der Mieter ist verpflichtet, unmittelbar nach seiner Ankunft, das im Mietobjekt befindliche Inventar zu überprüfen und etwaige Schäden oder Mängel spätestens an dem der Ankunft folgenden Tag, dem Vermieter mitzuteilen. Unterlässt der Mieter diese Meldung, gilt das Mietobjekt als schadens- und mängelfrei übergeben und stehen dem Mieter auch keine Ansprüche wegen Nichterfüllung der vertragsmäßigen Leistungen (insbesondere keine Ansprüche auf Mietminderung) zu. Bei längerfristiger Vermietung wird bei Ein- und Auszug ein Übergabeprotokoll gefertigt, welches vom Mieter/Nutzer zu unterzeichnen ist.
- Der Mieter verpflichtet sich das Mietobjekt mitsamt Inventar mit aller Sorgfalt zu behandeln.
- Für die schuldhafte Beschädigung von Einrichtungsgegenständen, Mieträumen oder des Gebäudes sowie der zu den Mieträumen oder dem Gebäude gehörenden Anlagen ist der Mieter ersatzpflichtig, wenn und insoweit sie von ihm oder seinen Begleitpersonen oder Besuchern schuldhaft verursacht worden ist. Es wird dem Mieter eine Privathaftpflichtversicherung empfohlen.
- Während der Mietdauer verursachte Schäden und Verluste sind dem Vermieter unverzüglich anzuzeigen. Für die durch nicht rechtzeitige Anzeige verursachten Folgeschäden ist der Mieter ersatzpflichtig.
- Bei eventuell auftretenden Störungen an Anlagen und Einrichtungen des Mietobjektes ist der Mieter verpflichtet, selbst alles Zumutbare zu tun, um zu einer Behebung der Störung beizutragen oder einen eventuell entstehenden Schaden gering zu halten.
- In Waschbecken, Dusche, Ausgussbecken und Toilette dürfen keine Abfälle, Asche, Damenhygieneartikel, schädliche Flüssigkeiten und ähnliches hineingeworfen oder gegossen werden. Treten wegen Nichtbeachtung dieser Bestimmungen Verstopfungen in den Abwasserrohren auf, so trägt der Verursacher die Kosten der Instandsetzung.
- Das Verwenden von offenem Feuer (z.B. Kerzen) ist nicht gestattet.
- An das Gebäude dürfen keine Gegenstände angelehnt, angestellt oder angebracht werden (auch nicht vorrübergehend). Gleiches gilt für das Anlehnen von Personen.
- Die Außenfensterbänke dürfen nicht für das Abstellen oder Ablegen von Gegenständen genutzt werden (auch nicht vorrübergehend).
- Das Abstellen von Kraftfahrzeugen, Krafträdern und Fahrrädern ist nur auf den dafür vorgesehenen Flächen gestattet. Gehwege und Grünflächen sind freizuhalten. Auch ein vorübergehendes Parken oder Halten ist auf diesen Flächen nicht gestattet.
- Einfahrten und Stellplätze dürfen nur mit Schrittgeschwindigkeit befahren werden. Bei der Einfahrt auf das und bei der Ausfahrt aus dem Grundstück ist eine besondere Sorgfalt walten zu lassen. Der Vermieter haftet nicht für Schäden, die bei der Ein-/Ausfahrt entstehen.
- Bas Befahren von Gehwegen (z.B. Inline Skates, Skateboard, Fahrrad, PKW, Motorrad) ist nicht gestattet.
- Der Vermieter haftet nicht für das Abhandenkommen oder die Beschädigung abgestellter Fahrzeuge oder deren Inhalt / Anbauten.
- Kraftfahrzeuge dürfen auf dem Grundstück nicht repariert, gewartet oder gewaschen werden.
- Der Mieter hat dafür Sorge zu tragen, dass sich die Luftfeuchtigkeit in einem Bereich befindet (50% - 60%), der Feuchtigkeitsschäden, Schimmelpilz oder schwarze Flecke unterbindet. Zur Messung stellt der Vermieter Hygrometer zur Verfügung.
- Die Wohnung ist auch in der kalten Jahreszeit ausreichend durch das vollständige Öffnen (nicht Kippen) der Fenster zu lüften.
- Wäsche ist vorrangig außerhalb der Wohnung (auch nicht im Vorbau) zu trocken, wofür der Vermieter einen Wäscheständer zur Verfügung stellt. Sofern ein Trocknen außerhalb der Wohnung nicht möglich oder unzumutbar ist, ist für eine ausreichende Belüftung bzw. Entfeuchtung der Raumluft zu sorgen. Das Kippen des Fensters ist hierfür nicht ausreichend.
- Der Mieter hat darauf zu achten, dass Türen und Fenster bei Regen, Sturm oder Frost geschlossen sind.
- Das Grillen ist nur außerhalb der Mietwohnung gestattet. Es ist ein sicherer Betrieb zu gewährleisten. Glut- und/oder Glutnester sind nach dem Grillen vollständig zu löschen und ein Wiederanfachen zu unterbinden.
- Die Mieter sind zu gegenseitiger Rücksichtnahme aufgefordert. Störende Geräusche, namentlich lautes Türwerfen und solche Tätigkeiten, die die Mitbewohner durch den entstehenden Lärm belästigen und die häusliche Ruhe beeinträchtigen, sind zu vermeiden.
- Rundfunk-, Fernseh- und Hifi-Geräte sind nur auf Zimmerlautstärke einzustellen. Musizieren oder geräuschträchtige Bastel- oder Hobbyarbeiten sind in der Zeit von 22:00 Uhr bis 8:00 Uhr und von 13:00 Uhr bis 15:00 Uhr zu unterlassen.
- Soll eine Feier stattfinden, sind die anderen Mitbewohner frühzeitig darüber zu informieren. Auch bei Feiern sind die Gebote gegenseitiger Rücksichtnahme einzuhalten.
- An Sonn- und Feiertagen sind die Ruhezeiten ganztägig.
- Der Müll ist entsprechend der behördlichen Vorschriften zu trennen. Hausmüll darf nur in den dafür vorgesehenen Tonnen bzw. Müllcontainern entsorgt werden. Sperrmüll und Sondermüll darf nicht über diese Tonnen entsorgt werden.
- Müll ist in der Zeit von 22:00 bis 6:00 Uhr nicht in die Mülltonnen zu bringen.
- Beim Gießen von Blumen ist darauf zu achten, dass das Wasser nicht heruntertropft/-läuft.
- Es sind (umwelt-)schonende Reinigungsmittel zu verwenden, auf jeden Fall Reinigungsmittel, die Böden, Keramiken, Fensterrahmen, die Küchenrückwand usw. nicht angreifen oder zerkratzen. Die Küchenrückwand darf zudem nicht mit einem Mikrofasertuch abgewischt werden.
- Haus- und Hoftüren sind grundsätzlich geschlossen zu halten. Beim Verlassen der Mietwohnung und des Grundstückes ist die Mietwohnung zu verschließen.
- Fluchtwege müssen freigehalten werden. Dies betrifft vor allem Flure und Einfahrten.
- Feuergefährliche und geruchsintensive Stoffe dürfen nicht der Mietwohnung, noch außerhalb gelagert werden.
- Auftretende Schäden wie Wasserrohrbrüche oder leckende Leitungen sind dem Vermieter oder seinem Vertreter umgehend zu melden. Bei Gefahr in Verzug ist umgehend das zuständige Versorgungsunternehmen oder ein Notdienst eines Fachhandwerkers - insbesondere bei undichten Gasleitungen oder Wasserrohrbrüchen - zu benachrichtigen.
- Gasgeruch: 0385 / 633-3360 (Stadtwerke Schwerin)
- Wasser, Strom, Gas: 0385 / 633-4222 (Stadtwerke Schwerin)
- Ist Gasgeruch bemerkbar, dürfen in den betroffenen Räumlichkeiten keine Lichtschalter oder sonstige elektrische Einrichtungen betätigt werden.
- Der Mieter hat den Vermieter über Vermutungen oder Beobachtungen, die auf mögliche dem Haus und seinen Bewohnern drohende Gefahren hinweisen, unverzüglich informieren (z.B. Geruch schmorender Kabel, aus einer Wohnung dringender Brandgeruch, Ungezieferbefall, Leckagen, usw.).
Internet
Der Vermieter stellt für die Dauer des Mietverhältnisses einen Zugang zum Internet zur Mitbenutzung zur Verfügung. Der Internetzugang ist nicht Bestandteil des Mietverhältnisses und kann vom Vermieter jederzeit widerrufen werden. Der Mieter akzeptiert bei Nutzung des kabellosen Internetzugang (WLAN) oder des kabelgebundenen Internetzugang (LAN) die folgenden Richtlinien:
- Der Vermieter übernimmt keine Gewähr für die tatsächliche Verfügbarkeit, Geeignetheit oder Zuverlässigkeit des Internetzuganges für irgendeinen Zweck. Er ist jederzeit berechtigt, den Betrieb oder Zugang ganz, teilweise oder zeitweise einzustellen, weitere Mitnutzer zuzulassen und den Zugang des Mieters ganz, teilweise oder zeitweise zu beschränken oder auszuschließen.
- Es wird nur der Zugang zum Internet ermöglicht, Virenschutz und Firewall stehen nicht zur Verfügung. Der hergestellte Datenverkehr erfolgt unverschlüsselt, kann in den technischen Anlagen protokolliert und möglicherweise von Dritten eingesehen werden.
- Der Vermieter weist ausdrücklich darauf hin, dass die Gefahr besteht, dass Schadsoftware (z.B. Viren, Trojaner, Würmer, etc.) bei der Internetnutzung auf das Endgerät gelangen kann. Die Internetnutzung erfolgt auf eigene Gefahr und auf eigenes Risiko des Mieters. Für Schäden am Endgerät des Mieters, die durch die Nutzung des Internetzuganges entstehen, übernimmt der Vermieter keine Haftung.
- Der Vermieter behält sich vor, nach eigenem Ermessen und jederzeit den Zugang auf bestimmte Seiten oder Dienste zu sperren (z.B. gewaltverherrlichende, pornographische oder kostenpflichtige Seiten).
- Für die über das Internet übermittelten Daten, die darüber in Anspruch genommenen kostenpflichtigen Dienstleistungen und getätigten Rechtsgeschäfte ist der Mieter selbst verantwortlich. Besucht der Mieter kostenpflichtige Internetseiten oder geht er Verbindlichkeiten ein, sind die daraus resultierenden Kosten von ihm zu tragen.
- Der Mieter ist verpflichtet, bei der Internetnutzung das geltende Recht einzuhalten. Er wird insbesondere den Internetzugang weder zum Abruf, noch zur Verbreitung von sitten- oder rechtswidrigen Inhalten nutzen; keine urheberrechtlich geschützten Güter widerrechtlich vervielfältigen, verbreiten oder zugänglich machen; die geltenden Jugendschutzvorschriften beachten; keine belästigenden, verleumderischen oder bedrohenden Inhalte versenden oder verbreiten; den Internetzugang nicht zur Versendung von Massen-Nachrichten (Spam) und / oder anderen Formen unzulässiger Werbung oder für die Inanspruchnahme/Bereitstellung von sog. Downloadportalen oder Filesharing-Diensten nutzen.
- Der Mieter stellt den Vermieter von sämtlichen Schäden und Ansprüchen Dritter frei, die auf einer rechtswidrigen Verwendung durch den Mieter und / oder auf einem Verstoß gegen die vorliegende Vereinbarung beruhen, dies erstreckt sich auch auf für mit der Inanspruchnahme bzw. deren Abwehr zusammenhängende Kosten und Aufwendungen. Erkennt der Mieter oder muss er erkennen, dass eine solche Rechtsverletzung und / oder ein solcher Verstoß vorliegt oder droht, weist er den Vermieter auf diesen Umstand hin.
- Der Mieter hat WLAN-Schlüssel geheim zu halten und hat nicht das Recht, Dritten die Nutzung des WLANs zu gestatten. Der Vermieter hat jederzeit das Recht, den WLAN-Schlüssel zu ändern.
Schlüssel
- Schlüssel dürfen nicht nachgemacht werden.
- Ein Schlüsselverlust ist dem Vermieter unverzüglich mitzuteilen.
- Sofern ein Hauseingangs- und/oder Haustürschlüssel verloren geht oder gestohlen wird, also dem Mieter in Verlust gerät, ist grundsätzlich davon auszugehen, dass die Gefahr eines Missbrauchs durch Unberechtigte besteht. Im Interesse der Sicherheit muss in solchen Fällen das Schloss ersetzt werden. Der Mieter ist verpflichtet die Kosten, die zur Wiederherstellung der Sicherheit im Falle eines Verlustes oder Diebstahls erforderlich sind, zu tragen sowie alle dem Vermieter in diesem Zusammenhang entstandenen Aufwendungen und eingetretenen Schäden.
Rechtswahl und Gerichtsstand
- Es findet deutsches Recht Anwendung. Das Amtsgericht Schwerin ist zuständig.
- Für Klagen des Vermieters gegen Kaufleute, juristische Personen des öffentlichen oder privaten Rechts oder Personen, die keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland haben oder die nach Abschluss des Vertrages ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort ins Ausland verlegt haben oder deren Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist, wird der Wohnsitz des Vermieters als ausschließlicher Gerichtsstand vereinbart.
Salvatorische Klausel
- Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages ganz oder teilweise unwirksam oder nichtig sein oder infolge Änderung der Gesetzeslage oder durch höchstrichterliche Rechtsprechung oder auf andere Weise ganz oder teilweise unwirksam oder nichtig werden oder weist dieser Vertrag Lücken auf, so sind sich die Parteien darüber einig, dass die übrigen Bestimmungen dieses Vertrages davon unberührt und gültig bleiben.
- Für diesen Fall verpflichten sich die Vertragsparteien, unter Berücksichtigung des Grundsatzes von Treu und Glauben an Stelle der unwirksamen Bestimmung eine wirksame Bestimmung zu vereinbaren, welche dem Sinn und Zweck der unwirksamen Bestimmung möglichst nahe kommt und von der anzunehmen ist, dass die Parteien sie im Zeitpunkt des Vertragsschlusses vereinbart hätten, wenn sie die Unwirksamkeit oder Nichtigkeit gekannt oder vorhergesehen hätten.
- Entsprechendes gilt, falls diese Bedingungen eine Lücke enthalten sollte.